CFB-Fonds 153 (MS „MARILYN STAR“): Jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen!

7 Sep

Die Anleger der NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "MARILYN STAR" KG hatten infolge der Fehlentwicklung des CFB-Fonds 153 bislang eher keinen Grund zur Zufriedenheit

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich können Betroffene jetzt aber Schadensersatzansprüche geltend machen.

NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARILYN STAR“ KG (CFB-Fonds 153). Am Anfang hörte sich alles noch richtig gut an. Bei der Werbung für die CFB-Schiffsfonds wurde z.B. betont, dass alle bisher von CFB initiierten Schiffsfonds überplanmäßige Ergebnisse aufweisen, die bis hin zu Sondertilgungen und -ausschüttungen führen. Davon kann mittlerweile aber nicht mehr die Rede sein.

Wirtschaftliche Fehlentwicklungen

Gute Nachrichten vermissen die Anleger des CFB-Fonds 153 jetzt schon seit längerer Zeit. Gegenwärtig müssen sie sich vielmehr mit Wertverlusten und reduzierten Ausschüttungen der NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARILYN STAR“ KG beschäftigen. Ein Zustand, der viele Kapitalanleger auf den Plan gerufen hat, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Gute Erfolgsaussichten für Schadensersatzansprüche

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich bestehen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Kapitalanleger gute Erfolgsaussichten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: „Schadensersatzansprüche können sowohl auf Prospekt- als auch auf Beratungsfehler gestützt werden, außerdem kommt vorliegend die aktuelle Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) den Fondsbeteiligten zugute.“

Anleger der NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARILYN STAR“ KG können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft CFB FONDS NR. 153 anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



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