Insolvenzverfahren rechtfertigt nur ordentliche Kündigung

7 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

Weder die Gefahr der Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigen i.d.R. die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Die Betriebseinstellung und die Betriebseinschränkung sind auch wenn sie auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen, regelmäßig kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dringende betriebliche Gründe rechtfertigen jedoch grundsätzlich nur eine ordentliche Kündigung! Dem Arbeitgeber ist es laut ARAG Experten, wenn aus betrieblichen Gründen die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für alle oder für einzelne Arbeitnehmer entfällt, selbst im Insolvenzfall zumutbar, die Kündigungsfrist einzuhalten (ArbG Duisburg, Az.: 3 Ca 376/11).



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