Pflegekosten gelten als außergewöhnliche Belas

7 Sep

Absetzbar ist nur, was tatsächlich selbst getragen wird

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Pflegekosten, etwa für die Unterbringung in einem Pflegeheim, sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Das gilt aber nur für die Kosten, die der Pflegebedürftige tatsächlich aus eigener Tasche bestreitet. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät, zunächst alle Belege aufzuheben.

Die DAV-Versicherungsanwälte weisen auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April dieses Jahres hin (AZ: VI R 8/10). Darin wird bestätigt, dass Pflegekosten zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind – aber nur, solange sie auch tatsächlich vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Zunächst müssen sämtliche Leistungen, die von der Pflegeversicherung übernommen werden, von den Gesamtkosten abgezogen werden. Im Klartext: Was die Versicherung übernimmt, kann nicht zusätzlich auch noch steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH fasst hierunter auch Leistungen, die ein Versicherungsnehmer aus einer privaten Pflegeversicherung bezieht. Selbst dann, wenn der Leistungsanspruch unabhängig von entstehenden Kosten gegen den Versicherer besteht. Sobald der Anspruch auf Leistungen allein an die Pflegebedürftigkeit geknüpft ist und eine Zahlung von sogenanntem Pflegetagegeld vorgesehen ist, müssen die Leistungen gegen bestehende Pflegekosten gerechnet werden. Steuermindernd kann dann nur noch die Differenz geltend gemacht werden.

„Wer eine private Pflegetagegeldversicherung hat, muss daher genau prüfen, ob trotz dieser Versicherungsleistung noch Pflegekosten aus eigenen Mitteln aufgewandt werden. Wenn ja, sollten alle Belege in diesem Zusammenhang gesammelt werden, damit die Prüfung spätestens bei Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgen kann“, rät Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 01805 181805 (Festnetzpreis 0,14 Euro/min, Mobilfunkpreise maximal 0,42 Euro/min), oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.