Die neue Widerrufsbelehrung 2011: Handeln, bevor es zu spät ist!

14 Nov

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Seit dem 04.11.2011 ist die Übergangsfrist für das neue Widerrufsrecht abgelaufen. Onlineshopbetreiber und eBay-Händler, die Ihre Widerrufsbelehrung noch nicht den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst haben, laufen erheblich Gefahr, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im vierstelligen Kostenbereich zu erhalten!

Leidiges Thema Widerrufsrecht – immer wieder aufs Neue

Zum letzten Mal erst im Juni 2010 geändert, haben die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Online-Kaufverträgen nun schon wieder eine Reform erhalten. Zwar wurde den Onlinehändlern eine Schonzeit zur Einbindung des neuen Widerrufsbelehrungsmusters in ihre Vertragsbedingungen eingeräumt – mit dem Ablauf dieser Frist jedoch sind die betroffenen Händler dazu verpflichtet, die Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster anzupassen. Durch Änderungen in den einschlägigen Vorschriften des BGB und eines Urteils des EuGH war die Reform nötig geworden, die eine zwingende Übernahme der neuen Regelungen in den Text einer jeden Widerrufsbelehrung vorsieht.

Musterwiderrufsbelehrung dient nur als Anhaltspunkt

Auf das falsche Pferd setzt, wer die amtliche Musterwiderrufsbelehrung jedoch ohne detailgenaue Anpassung für seinen Handel übernimmt. Diese Beispielformulierung dient lediglich der Orientierung und muss den Besonderheiten des Handels, der sie letztendlich verwendet, gerecht werden. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Da Gerichte in der Vergangenheit schon kleine Abweichungen von der Norm als abmahnfähige Wettbewerbsverstöße erachtet haben, können geringste Fehlformulierungen schon zu hohen Kosten, nicht selten über 5000,00 Euro, führen.

„Anwalts-WiederrufsbelehrungsCheck“ spart die Abmahnkosten

Wer sich nicht sicher ist, ob die von ihm verwendete Belehrung noch dem aktuellen rechtlichen Stand entspricht, sollte, wie bei der mindestens halbjährlichen Überprüfung von AGB, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Der Check auf Aktualität und die nötigen Anpassungen durch einen Anwalt sind noch immer eine kostengünstige Vorsorgemaßnahme, bevor Konkurrenten und/oder Verbraucherschutzverbände mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen drohen können. Im Falle der aktuellen Änderung jedoch ist Eile geboten – mit jedem Tag der Verwendung der alten Belehrung steigt das Entdeckungsrisiko und damit die beschriebene Bedrohung.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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