Fristeinhaltung bei Partnerschaftsvermittlung
16 Nov
Ein Münchner registrierte sich Anfang 2010 bei einer Internetagentur, die ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbietet. Er wählte eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt werden. Anschließend nutzte er die Onlineplattform, kündigte dann aber (zu) kurz vor Ablauf der drei Monate. Die Internetbetreiberin akzeptierte die Kündigung nur zum Ablauf der weiteren sechs Monate und verlangte noch 299 Euro von ihrem Kunden. Zu Recht ! Lediglich klassische Partnervermittlungen, bei denen auf Basis eines persönlichen Kundenkontakts ein Profil erstellt und im Anschluss von dem Vermittler Partnerschaftsvorschläge unterbreitet werden sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als sogenannte Dienste höherer Art und können jederzeit gekündigt werden, erläutern ARAG Experten. Diese Rechtsprechung ist aber nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden und nicht auf den Fall einer Onlineplattform. Der Beklagte schuldete daher die Beiträge für weitere sechs Monate (AG München, Az.: 172 C 28687/10).
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