Kein Schadensersatz bei abgesagter OP
14 Dez
Vereinbaren ein Arzt und ein Patient eine ambulante Operation und erfährt der Arzt am Tag der Operation, dass keine häusliche Nachbetreuung des Patienten gewährleistet ist, kann er auf einer stationären Behandlung bestehen. Im entschiedenen Fall musste ein an einem Tumor leidender Patient sich im Mai 2010 einer Operation unterziehen. Er wollte, dass diese ambulant durchgeführt wird und einigte sich mit dem ihn schon seit einiger Zeit betreuenden Arzt auf einen Freitag. Den Tag davor, den Operationstag und den darauf folgenden Montag nahm er frei. Am Tag der Operation erschien er bei seinem Arzt. An der Anmeldung fragte ihn die Mitarbeiterin, wen er als Notfallkontakt angebe. Er erklärte, dass niemand verständigt werden solle. Die Mitarbeiterin hielt daraufhin Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, der erklärte, eine ambulante Operation könne unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden, da die Betreuung zu Hause nicht gesichert sei. Stationär wollte der Patient aber nicht bleiben und verließ die Klinik. Ein paar Tage später verlangte er von seinem Arzt 1.200 Euro Verdienstausfall aufgrund der abgesagten Operation. Da sich der Arzt weigerte zu zahlen, zog der Mann vor Gericht – dieses verneinte einen Anspruch. Da der Arzt erst am Tag der Operation erfahren hatte, dass keine Kontaktperson für den Notfall zur Verfügung stand, war es dem Arzt nicht mehr zumutbar gewesen, an der ambulanten Operation festzuhalten. In Anbetracht der Gefahren, die sich nach der Operation ergeben können, muss der Arzt sicher gehen können, dass eine Betreuung zuhause gewährleistet ist, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 275 C 9085/11).
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