Telefon-Hotline: „Verjährungseintritt Last Minute aufhalten“
14 Dez
Zum Jahreswechsel 2011/2012 drohen aufgrund einer Gesetzesänderung alle zivilrechtlichen Ansprüche, die zum 31.12.2001 noch nicht verjährt waren, unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers zu verjähren (sog. verjährungsrechtliche Altfälle).
Dies erfordert eine aufwändige Prüfung im Einzelfall, die Anwälte zu Mandatsbeginn durchführen müssen. Für Ansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung galt bis zum Jahr 2001 eine Verjährung von bis zu 30 Jahren, und solche Verjährungsfristen sind nunmehr durch die o.g. Gesetzesänderung „gekappt“ worden. Sofern also für eine Prüfung der Verjährung und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2011 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.
Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich:
– bei Forderungen, deren Verjährung am 01.01.2009 zu laufen begonnen hat,
– in Fällen bei denen in 2012 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird,
– oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen,
– und/oder eben auch in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin nicht mehr in Form einer Klage vor Gericht gebracht werden können.
Davon sind Lehman-/Zertifikate-Fälle betroffen und vor allem lang laufende Geldanlagen wie
-geschlossene Fondsbeteiligungen aller Art
-Investmentfonds
-stille Beteiligungen
-Investments in Lebensversicherungsmänteln
-finanzierte Lebensversicherungspolicen
-Private-Equity-Investments
In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer.
Für Fragen zum Gütestellenverfahren steht Ihnen Rechtsanwalt Staudenmayer unter 0711 / 89 66 03 70 auch am Samstag, den 17.12.2011 von 10-15 Uhr zur Verfügung.
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