Zur Streupflicht am Hallenbad
21 Dez
Die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad betreibende Stadt wegen eines Sturzes auf Glatteis auf dem Hallenbadparkplatz wurde abgewiesen. Die Klägerin kam nach einem Hallenbadbesuch auf dem Parkplatz des Hallenbades unmittelbar im Heckbereich ihres Autos wegen einer Glatteisstelle zu Fall. Sie meinte, dass die Stadt gegen ihre Räum- und Streupflicht auf dem Parkplatz verstoßen hatte. Daher wollte die Hallenbadbesucherin 2.500,00 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Stadt nicht feststellen konnte. Grundsätzlich richtet sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, erklären ARAG Experten. Für den Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeutet dies, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile im Interesse der Fahrzeugführer nur gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Vorliegend war es so, dass unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg vorhanden war, der zum Hallenbad führte. Diesen konnte man mit nur wenigen Schritten erreichen. Daher war es nicht notwendig, den Weg über Parkplatzflächen, den die Klägerin benutze, zum Hallenbad zu wählen (LG Coburg, Az.13 O 678/10).
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