Ast von Oben

3 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Kürzlich erlebte ein Hotelgast auf dem zum Haus gehörenden Parkplatz sein blaues Wunder. Das unter einem Baum geparkte Auto wurde bei windigem Wetter Opfer eines herunterstürzenden, pilzbefallenen Astes und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Daher verklagte der Fahrzeug- den Hotelbesitzer auf Schadensersatz, da dieser seiner Meinung nach nicht seiner Verkehrssicherungsspflicht nachgekommen sei. Der Herbergsvater, der seinen Baumbestand erst auf Totholz hin hatte untersuchen lassen, meinte allerdings, mit so etwas nicht rechnen zu können, zumal der Ast noch belaubt gewesen sei. Zudem stelle er den Gästen den Parkplatz schließlich kostenfrei zur Verfügung. Dieser Argumentation konnte das Gericht jedoch nicht folgen. Zum einen unterliege der Parkplatz ob kostenlos oder nicht dem Beherbergungsvertrags, zum anderen habe der Hotelier die Bäume zwar auf Altholz nicht aber auf Standfestigkeit und Krankheiten untersuchen lassen. Somit ist er verpflichtet, dem Gast Schadensersatz zu zahlen, wissen ARAG Experten (OLG Brandenburg, Az.: 4 U 71/07).

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