Ein-Prozent-Regelung nicht immer anwendbar

11 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten. Im einem nun entschiedenen Fall standen dem Kläger Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Das Finanzamt wandte die Ein-Prozent-Regelung an. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung ist. Denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten im Einkommenssteuergesetz der Erwerbssphäre zugeordnet, erläutern ARAG Experten. Das Gericht hat nunmehr zu überprüfen, ob Privatfahrten mit den Fahrzeugen unternommen werden (BFH; Az.: VI R 56/10).



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