Stehlgutliste nicht vergessen
1 Feb
Wird nach einem behaupteten Einbruchsdiebstahl nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht, kann die Versicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei werden. So stellte beispielsweise ein Nachbar des späteren Klägers fest, dass während eines Sommerurlaubs in die Wohnung des Klägers eingebrochen wurde. Der über seinen Sohn informierte Kläger kam bei seiner Rückkehr nach fast drei Monaten nicht der polizeilichen Aufforderung nach, eine Stehlgutliste einzureichen. Die Polizei stellte die Ermittlungen dann ein. Gegenüber der Versicherung machte der Kläger auf gerichtlichem Wege vergeblich einen Schaden wegen Diebstahls von Bargeld und Schmuck geltend. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger gegen seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Das Einreichen der Stehlgutliste sei insbesondere auch für die Ermittlungen wichtig. Aufgrund dieses massiven Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten musste die Versicherung nicht mehr zahlen, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 113 C 7440/10).
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