Widerrufsbelehrung erst nach Auktionsende

8 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar nach der Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag auszulösen. In dem verhandelten Fall boten die Parteien jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform Ebay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer für einen von der Antragstellerin angebotenen Ring ab. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per E-Mail eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte Unterlassungsansprüche geltend. Das OLG weist darauf hin, dass die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung „unverzüglich nach Vertragsschluss“ im Sinne des Gesetzes erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen ist. In diesem Fall ist es unschädlich, dass damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen ist, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I -4 U 145/11).



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