Hartz IV für Nachhilfe
15 Feb
Ein Hauptschüler hat sich in einem Eilverfahren das vorläufige Recht auf Englisch-Nachhilfe als Hartz-IV-Leistung erstritten. Der Kläger besuchte die 10. Klasse der Hauptschule mit dem Ziel, einen qualifizierten Hauptschulabschluss zu erlangen. Aufgrund der für den Abschluss notwendigen Englischkenntnisse riet der Lehrer zu einer privaten Nachhilfe. Die Behörde lehnte die Kostenübernahme für die Lernförderung ab, da bei dem Schüler nicht die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe anstehe und er bereits über den einfachen Hauptschulabschluss verfüge. Dagegen beantragte der Schüler beim Sozialgericht Eilrechtsschutz. Das Geicht hat dem Antrag. Nach der derzeitigen Prognose sei die Lernförderung des Antragstellers geeignet, aber auch erforderlich, damit dieser im Mai 2012 den qualifizierten Hauptschulabschluss machen kann. Das zu erreichende Lernziel sei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss und nicht die Versetzung in die nächste Klassenstufe, erläutern ARAG Experten die Gerichtsentscheidung. Das Gericht betonte allerdings ausdrücklich, dass die Lernförderung nicht vorgesehen ist, um hierfür aus eigener Kraft nicht geeigneten Schülern eine bessere Schulart zu ermöglichen (SG Wiesbaden, Az.: S 23 AS 899/11 ER).
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