Kein Recht auf Umtausch
15 Feb
Eine Dame hatte in einem Miederwarengeschäft einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro gekauft. Zwei Tage später wollte die Frau die Sachen zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen. Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Die Kundin behauptete hingegen, dass ihr zugesagt worden sei, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Dieser Aussage widersprach die Ladeninhaberin und der Fall landete vor Gericht. Das Amtsgericht stellte klar, dass es grundsätzlich kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt. Ein derartiges Recht muss vertraglich explizit vereinbart werden. Nachdem ein solches Recht nur den Austausch von Waren, nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises beinhaltet, muss auch ein Rückgabeanspruch ausdrücklich vereinbart worden sein, ergänzen ARAG Experten. Da dies im vorliegenden Fall nicht bewiesen werden konnte, blieb die Klage ohne Erfolg (AG München, Az.: 155 C 18514/11).
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