Fotogebühr für Foto- und Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken – Teil 1 –

20 Feb

BGH Urteil v. 17.12.2010, Az. V ZR 46/10

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Mit seiner Grundsatzentscheidung entschied der 5. Zivilsenat, dass die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen, die auf einem fremden Grundstück, in die Rechte des Eigentümers eingreifen. Insbesondere gilt dies für die Aufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen.

Demnach kann der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Anwesen derart einschränken, dass Foto- und Filmaufnahmen nur mit seiner Erlaubnis und gegen eine Gebühr (auch „Foto-“ oder „Knipsgebühr“ genannt) angefertigt werden dürfen. Gegen ungenehmigte Verwertungen derartiger Aufnahmen kann der Eigentümer mittels Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vorgehen.

Fragen der Schuldhaftigkeit der Eigentumsverletzung werden in Teil 2 und 3 dieser Reihe vorgestellt.

Diese Informationen erhielten wir von unserer Vertragsanwältin Dr. Inge Rötlich, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht aus Sindelfingen.

Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Abmahnung“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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