Langfinger geschnappt – und nun?
21 Feb
Von Ladendiebstahl ist abzuraten! Ein Ladenbesitzer oder seine Angestellten dürfen nämlich einen ertappten Ladendieb auch gegen dessen Willen festhalten, bis die Polizei eintrifft. Im § 127, Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) heißt es: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ Dabei muss man selbstverständlich auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel achten. Das heißt, nur wenn es der Bedeutung der Sache angemessen ist, darf ein Dieb zum Beispiel zu Fall gebracht, am Boden fixiert und sogar gefesselt werden. Dies alles gilt aber nur, wenn man den Dieb wirklich auf frischer Tat ertappt hat! Ob ein Festnahmerecht bei bloßem Tatverdacht besteht, ist laut ARAG Experten strittig. Grundsätzlich darf in das Freiheitsrecht eines Bürgers nämlich nur eingegriffen werden, wenn dieser alle Merkmale einer Straftat erfüllt hat. Je konkreter also ein Tatverdacht ist, desto eher wird man in der Rechtspraxis ein Festnahmerecht zubilligen müssen.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Brigitta Mehring (E-Mail)
Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
+49 (211) 963-2560