Regelmäßige Arbeitsstätte – Auswärtstätigkeit – höhere Werbungskosten – Steuerersparnis

6 Mrz

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.06.2011

Pressemeldung der Firma Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.

Mit diesem Urteil …

… beginnt für Bauarbeiter, Montagearbeiter, Leiharbeiter, Kraftfahrer die Auswärtstätigkeit, auch wenn sie erst zum Betriebssitz fahren, mit Verlassen der Wohnung.

… für Berufsgruppen die den Betriebssitz zwar regelmäßig, aber nur zu Kontrollzwecken bzw. zur Auftragserteilung aufsuchen, ist dies keine regelmäßige Arbeitsstätte sondern auch Auswärtstätigkeit und damit verbunden sind höhere Werbungskosten.

Dies trifft z.B. auf Arbeitnehmer, die im Außendienst in verschiedenen Filialen ihres Arbeitgebers wechselnd tätig sind, auf Brief- Zeitungszusteller, Rettungssanitäter, Streifenpolizisten, Schornsteinfeger usw. zu.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer an diesem Ort, dieser Tätigkeitsstätte eine Tätigkeit von hinreichend zentraler Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten ausübt.

Für die regelmäßige Arbeitsstätte ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dabei wird der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht nach den quantitativen sondern qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung bestimmt.

Ein Arbeitnehmer in einem Dienst- Arbeitsverhältnis muss nicht zwingend eine regelmäßige Arbeitsstätte haben.

Wenn z.B. ein Bauarbeiter, ein Montagearbeiter o.ä. den Betriebssitz anfährt um dort Aufträge entgegen zunehmen, Material zu übernehmen oder eventuell den privaten PKW mit dem Betriebsauto zu tauschen, dann beginnt die Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der Wohnung. Diese Personen besitzen dann auch keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Die Tätigkeit von zentraler Bedeutung eines Briefzustellers, eines Streifenpolizisten, eines Rettungssanitäters wird nicht in der Filiale des Postunternehmens, des Zeitungsverlages, des Polizeireviers, des Stützpunktes ausgeübt sondern beim Verteilen der Post usw., im Einsatz, bei der Streife auf der Straße usw. .

Ein Arbeitsverhältnis ohne regelmäßige Arbeitsstätte ist steuerlich eine Auswärtstätigkeit und daraus resultieren höhere Werbungskosten die zu geringeren Einkommensteuern, zu einer höheren Steuererstattung führen können. Dies muss aber mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Weitere Informationen zu dieser Problematik und Hilfe bei der Erstellung der Erklärung zur Einkommensteuer erteilen die Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereins für Arbeitnehmer e.V. * Lohnsteuerhilfeverein * Sitz Gladbeck für seine Mitglieder.

Lohnsteuerhilfevereine erstellen, im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen, Einkommensteuererklärungen bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Beamten, Renten oder Versorgungsbezügen.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Emscherstraße 62
45891 Gelsenkirchen
Telefon: +49 (209) 93077-0
Telefax: +49 (209) 93077-10
http://www.lohnsteuerhilfe.net

Ansprechpartner:
Jan Werner (E-Mail)
PR
+49 (209) 93077-32

Der Lohnsteuerhilfeverein e.V. *Lohnsteuerhilfeverein* Sitz Gladbeck ist 1991 gegründet worden und betreut mit seinen fast 300 Beratungsstellen über 40.000 Mitglieder in Deutschland. Die Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins erstellen, im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen, Einkommensteuererklärungen bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Beamten, Renten oder Versorgungsbezügen. Durch eine von der Oberfinanzdirektion Münster bestätigte Beitragsordnung werden die Mitglieder in zehn sozial gestaffelte Beitragsklassen, zwischen 35,00€ und 180,00€, je nach Höhe des Jahreseinkommens eingestuft (Einmalige Aufnahmegebühr 11,00€). Bei dem Mitgliedsbeitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag womit alle rechtlich relevanten Ansprüche, Einkommensteuererklärungen bis hin zu Einsprüchen, abgedeckt sind.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.