Abmahnen wird im Bereich Filesharing nach einem Urteil des OLG Köln schwieriger!
7 Mrz
Daher sollten Sie in jedem Fall Ihre Abmahnung von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten überprüfen lassen, bevor Sie Erklärungen abgeben und Zahlungen leisten, zu denen Sie möglicherweise gar nicht verpflichtet sind.
Ein Auskunftsanspruch eines Rechtinhabers im Zusammenhang mit einer vermuteten Urheberrechtsverletzung erfordert gemäß § 101 UrhG eine Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“. Wann ein solches „gewerbliche Ausmaß“ vorliegt, sprich wann ein Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Inhabers eines Internetanschlusses (der ermittelten IP Adresse) hat, ist nach Auffassung des OLG Köln eng, heißt eher restriktiv auszulegen.
Ein Auskunftsanspruch soll nach Ansicht der Richter nur im Fall eines schweren Verstoßes, d.h. einer Rechtsverletzung mit beträchtlichem Gewicht bestehen. Bei der Verbreitung einzelner Dateien sei dies u.a. nur dann anzunehmen, wenn es sich bei der Datei um ein besonders wertvolles Werk handelt.
Das OLG Köln geht ferner davon aus, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Erscheinen eines Filmwerkes ein gewerbliches Ausmaß i.S.v. § 101 I, II UrhG nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist. OLG Köln, Beschluss v. 23.01.2012, Az. 6 W 13/12 sowie Beschluss vom 13.10.2011 (Az. 6 W 223/11).
Daher sollten Sie in jedem Fall Ihre Abmahnung von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten überprüfen lassen, bevor Sie Erklärungen abgeben und Zahlungen leisten, zu denen Sie möglicherweise gar nicht verpflichtet sind.
Diese Informationen erhielten wir von unserem auf Urheber- und Medienrecht spezialisierten Vertragsanwalt Dirk Witteck.
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