Nachbarschaftsstreit: Abladen von Müll durch den Nachbarn kann untersagt werden

7 Mrz

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Ein Nachbar kann verpflichtet werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dass er keinen Müll auf dem benachbarten Grundstück ablegt. Voraussetzung ist, dass ihm dies nachgewiesen werden kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26. September 2011 (AZ: 231 C 28047/10), weisen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Zwischen den beiden Nachbarn einer Reihenhausanlage gab es schon seit geraumer Zeit immer mal wieder Streitigkeiten. Nach einer viertägigen Abwesenheit stellte der Eigentümer eines der beiden Grundstücke fest, dass auf seiner Terrasse ein Berg Hausmüll abgeladen worden war. Eine andere Nachbarin informierte ihn darüber, dass der Nachbar, mit dem er im Streit lag, in der Nacht einen Müllsack auf die Terrasse geworfen hätte. Sie hatte dies auch sofort fotografiert. Zwei Monate zuvor hatte die Zeugin gehört, wie der Nachbar ankündigte, dass er das Nachbargrundstück „zumüllen“ wolle. Daher verlangte der geschädigte Nachbar eine Unterlassungserklärung, in der der Müllfreund erklären sollte, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde.

Als dieser nicht reagierte, erhob der Geschädigte Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums. Zu solchen Beeinträchtigungen gehöre auch das Abladen von Müll. Da die Gefahr bestehe, dass er die Tat wiederhole, werde er zur Unterlassung verurteilt. Gleichzeitig werde ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht, sollte er ein weiteres Mal Müll im Garten seines Nachbarn abladen.

Informationen: www.mietrecht.net

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins



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