Beratungsgespräch über eine Medienfondsbeteiligung: Anleger hat Name des Beraters vergessen

3 Apr

Wenn Anleger den Namen des Beraters wegen langem Zeitabstand vergessen haben, bestehen trotzdem gute Chancen Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Tenor der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen zum Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23.03.2012, Az.: 2-10 O 581/10.

Das Landgericht Frankfurt hat einem Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen hinsichtlich einer Medienfondsbeteiligung der KGAL MFP Munich Film Partner GmbH & Co. Shaft Productions KG Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Eine Anrechnung von steuerlichen Vorteilen hat das Gericht ausdrücklich abgelehnt, da die Beklagte Commerzbank hierfür hätte darlegen müssen, dass die Vorteile auch endgültig im Vermögen des Klägers verbleiben.

Lesenswert ist die Entscheidung aber auch hinsichtlich eines anderen Punktes. Das Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Dresdner Bank AG, welches zum Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung führte, wurde bereits im Jahr 1999 geführt. Der Kläger und seine Ehefrau konnten sich wegen des erheblichen Zeitabstands nicht mehr an den Namen des Beraters erinnern. Die Beklagte hat daraufhin die Durchführung eines Beratungsgesprächs vollständig bestritten und demgemäß auch keinen Zeugen für den Inhalt eines etwaigen Beratungsgesprächs benannt. Die Aussagen der Ehefrau des Klägers als Zeugin und die Ausführungen des Klägers haben dann bei dem Gericht zu der Überzeugung geführt, dass der Kläger im Jahre 1999 von einem Mitarbeiter des Dresdner Bank AG hinsichtlich der streitgegenständlichen Medienfondsbeteiligung beraten worden ist und die Beratung insofern fehlerhaft war, dass die Beklagte den Kläger nicht über die von ihr im Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung vereinnahmten Provisionen aufgeklärt hat. Der Fondsprospekt wurde hinsichtlich dieses Punkts als unzureichend angesehen, da dort die Beklagte nicht als Empfängerin von Provisionen benannt wird.

In Übereinstimmung mit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht Frankfurt am Main davon ausgegangen, dass der im Prospekt enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung von Dritten für die Vermittlung nicht ausreicht, um den Anleger darüber zu informieren, dass gerade seine Bank Provisionen für die Vermittlung erhält. Zudem sei im Prospekt nur ein Gesamtbetrag für die Provisionszahlung angegeben. Auch dies reichte dem Landgericht nicht aus, da es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH entscheidend darauf ankomme, dass dem Anleger die konkrete Höhe der Rückvergütungen offen gelegt wird.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Beklagte Commerzbank gegen das Urteil Berufung einlegen wird oder nicht. Im Hinblick auf die vom Gericht abgelehnte Anrechnung von etwaigen Steuervorteilen muss hiervon aber ausgegangen werden. Jedenfalls macht dieses Urteil den Anlegern Hoffnung, die sich aufgrund des ständigen Wechsels ihrer Kundenberater bei ihrer Hausbank zwar nicht mehr an den Namen des Beraters, wohl aber an die Beratungsinhalte erinnern können. Auch solche Anleger haben nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt nun eine gute Chance, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Film- und Medienfonds/ KGAL MFP Munich Film Partner GmbH & Co. Shaft Productions“ beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



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