Gutscheine müssen lange gelten

10 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer zu Ostern einen Geschenkgutschein zwischen den bunten Eiern gefunden hat, kann sich mit dem Einlösen desselbigen gerne etwas Zeit lassen. Wenn eine Frist durch Aufdruck gesetzt wurde, gilt diese als AGB und darf nicht zu kurz sein, so ARAG Experten. Hierzu gibt es zwar unterschiedliche Rechtsprechungen, wobei sich alle Gerichte einig sind, dass eine Frist von unter einem Jahr nicht angemessen ist. Bei handschriftlicher Vereinbarung sollte bereits beim Kauf auf die angemessene Frist geachtet werden, da diese als individuell vereinbart gilt und nicht der AGB-Kontrolle unterliegt. Ist auf dem Gutschein überhaupt keine Frist vermerkt, so gilt regelmäßig eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Ist der Gutschein in Vergessenheit geraten und die Frist abgelaufen, so kann man – bis zum Eintritt der Verjährung – zumindest das Geld abzüglich des entgangenen Gewinns gemäß § 812 BGB zurückverlangen, weil ansonsten der Händler ungerechtfertigt bereichert ist. Und wenn man z. B. als Hardrockfan mit dem Gutschein für einen Opernbesuch so gar nichts anfangen kann, lässt sich dieser auch prima weiter verschenken oder tauschen. Denn Gutscheine können von jedermann eingelöst werden, da sie so genannte Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB sind und es nur auf ihren Besitz und nicht auf den eingetragenen Namen ankommt..

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