Gesundheitsbezogene Werbung weiter unter Beschuss
16 Apr
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Der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin schießt weiter gegen Unternehmen, die Nahrungsergänzungsmittel und andere Gesundheitsprodukte vertreiben und für diese mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben.
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu entscheidenden Fall ging es um ein aus Hyaluronsäure und Granatapfelpulver zusammengesetztes Nahrungsergänzungsmittel. Das Produkt wurde mit diversen Anti-Aging-Aussagen beworben. Nach Auffassung des Gerichts konnte das Unternehmen jedoch nicht annähernd beweisen, dass die ausgelobten Wirkungen wissenschaftlich hinreichend gesichert bzw. allgemein anerkannt sind. Insbesondere wurden keine stichhaltigen klinischen Studien vorgelegt.
Ein ähnliches Schicksal ereilte den Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels mit den Stoffen Glucosamin und Chondroitin. Das Produkt wurde mit verschiedenen Aussagen zur Gelenkgesundheit beworben. Das Oberlandesgericht Köln kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Aussagen mangels wissenschaftlicher Absicherung irreführend seien. Das Gericht stellt sich gegen die weit verbreitete Literaturauffassung, wonach der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung vorgelegte gesundheitsbezogene Angaben bis zu einer ablehnenden Entscheidung stets als wissenschaftlich hinreichend gesichert gelten müssten (so z.B. Meisterernst, WRP 2010, 481, 490). Vielmehr komme es auf die derzeit auf europäischer Ebene schwebenden Zulassungsverfahren für die Stoffe Glucosamin und Chondroitin im Rahmen der Health-Claims-Verordnung 1924/2006 nicht an. Entscheidend sei vielmehr die derzeitige Rechtslage, wonach die ausgelobten Wirkungen für die Stoffe hinreichend wissenschaftlich gesichert sein müssten. Hierbei sei nicht entscheidend, dass ein Entwurf der Europäischen Kommission eine Zulassung bestimmter anderer in dem Produkt enthaltenen Stoffe (Kupfer, Folsäure, Mangan, Vitamin B12 etc.) vorsehe, da die positiven Wirkungen auf die Gelenkfunktionen sich gerade auf die Stoffe Glucosamin und Chondroitin bezogen. Letztendlich war dann ein vom Gericht bestelltes Sachverständigengutachten für die Entscheidung ausschlaggebend, wonach die Angaben zur Förderung der Gelenkgesundheit durch Glucosamin- und Chondroitinsulfat nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert und „erst recht“ nicht durch allgemeine anerkannte wissenschaftliche Kenntnisse nachgewiesen seien.
Zu guter Letzt hat der einschlägige Verband auch vor dem Landgericht (LG) Trier in einem Fall Recht bekommen, bei dem es um die Pflichtkennzeichnung nach Art. 10 der Health-Claims-Verordnung geht. In dem Fall wurde ein Mineralwasser unter anderem mit der Aussage „Damit der Körper keinen Schaden nimmt …“ ohne den nach Art. 10 der Verordnung erforderlichen Hinweis zur Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sowie gesunden Lebensweise beworben und gekennzeichnet. Das LG Trier hat dies wegen des besagten Art. 10 der Verordnung 1924/2006 als irreführend eingestuft. Das Gericht stellt dabei klar, dass entgegen diverser Stimmen in der Rechtsliteratur (unter anderem Hagenmeyer, WRP 2009, 554 ff.) die Pflichtangaben auch außerhalb des Etiketts bei der gesundheitsbeworbenen Werbung erfolgen müssen.
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