Reform: Genossenschaftsgesetz

27 Apr

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (Referentenentwurf des BMJ vom 18. Januar 2012 – RA6 3760/7-6-6-50R3 29/2012) will der Gesetzgeber auch das GenG dahingehend ändern, dass durch Einführung der §§ 66a und 67c GenG eine Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter und den Pfändungsgläubiger unter bestimmten Umständen ausgeschlossen wird. Damit soll die zum Verlust der Wohnung führende Vollstreckungsmaßnahme verhindert werden. Gleichzeitig bleibt damit die Mitgliedschaft erhalten.

Letzteres wird vom Gesetzgebungsausschuss Miet- und Wohnrecht des Deutschen Anwaltvereins begrüßt, weil dadurch für die Wohnungsgenossenschaften das sich aus der Überschreitung der Grenzen des aus den §§ 5 I Nr. 10 KStG, 3 Nr. 15 GewStG ergebende Risiko des Verlustes der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreiheit minimiert. Denn diese Befreiung besteht nur so lange, wie die Einnahmen der Genossenschaft, den nicht aus der begünstigten Tätigkeit sich ergeben, den Anteil von 10% nicht übersteigen. Bei zahlreichen Kündigungen der Mitgliedschaft und einem Verbleib der Bewohner in den Wohnungen konnte sich die Gefahr des Verlustes der Steuerfreiheit leicht ergeben. Die Neuregelung baut dem vor.



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