Keine Kündigung ohne Lösungsversuch

2 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Bevor ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf Druck von Arbeitskollegen kündigen darf, muss er konkrete Maßnahmen ergriffen haben, um die Konfliktsituation zu beseitigen. In dem verhandelten Fall war der Kläger war bei der Beklagten tätig. Nach mehreren Monaten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähig befand er sich – neben anderen Kollegen – in Kurzarbeit Null. Der Arbeitgeber versuchte erfolglos, den Angestellten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Einige Zeit später kündigte die Firma mit der Begründung, zwei eng mit dem besagten Angestellten zusammenarbeitende Arbeitskollegen aus dem Vertrieb, die für hohen Umsatz sorgten, hätten gedroht, bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers selbst zu kündigen. Zunächst ohne Erfolg. Denn beruft sich ein Arbeitgeber im Fall einer Kündigung auf eine Drucksituation, so muss er darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um diesen Konflikt in den Griff zu bekommen, erläutern ARAG Experten. Im konkreten Fall konnte das Arbeitsverhältnis allerdings gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden, da eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten war (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 331/11).



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