Nachbesserung bei Tattoo

2 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Schadenersatzansprüche wegen eines mangelhaften Tattoos setzen voraus, dass dem Tätowierer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. Die junge Frau ließ sich als 17-Jährige ohne Wissen ihrer Eltern für 50 Euro auf die Innenseite eines Handgelenkes tätowieren. Nach etwa einer Woche monierte sie, die Tätowierung sei schief, und verlangte deren Entfernung per Laser. Der Studiobetreiber lehnte dies ab, bot aber Nachbesserung an. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 849 Euro; die Rückzahlung der 50 Euro und 799 Euro für eine Laserbehandlung. Der Studiobetreiber zahlte nicht. Das AG hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass ein Anspruch auf Schadenersatz nicht besteht. Bei dem Tätowiervertrag handelt es sich um einen Werkvertrag – Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist daher, dass der Werkunternehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung erhält, erläutern ARAG Experten. Gerade diese Möglichkeit hatte der Tätowierer im konkreten Fall aber nicht erhalten (AG München, Az.: 213 C 917/11).



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