DAV begrüßt Einigung zum Einheitlichen Europäischen Patentgericht

2 Jul

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Einigung der Staats- und Regierungschefs zum Sitz des Einheitlichen Patentgerichts für Unionspatente und Europäische Patente sowie zum Sitz der Zentralkammer dieses Gerichts. Damit ist eine Blockade der Arbeiten für ein solches Gericht beseitigt worden, wenn auch die Bewerbung Münchens um die Zentralkammer nur zu einem Teil erfolgreich war. Nachdrücklich begrüßt der DAV auch den Wegfall der Drei-Kammer-Klausel, die dem Beklagten, der im Bereich von drei oder mehr Kammern das Patent verletzt, das Recht gegeben hätte, die Verweisung von einer Lokalkammer (z.B. in Deutschland) an die Zentralkammer zu verlangen. Hiergegen hatte der DAV grundsätzliche prozessrechtliche Einwände erhoben.

Bedenklich ist allerdings, dass in den Gemeinsamen Standpunkt auf englischen Wunsch hin die Empfehlung aufgenommen worden ist, in der Verordnung über das Unionspatent sämtliche Schutzansprüche (Art. 6 und 7, mit ihrer Beschränkung in Art. 8) zu streichen. Die Rechtsgrundlage für die Verordnung (Art. 118 AEUV) setzt voraus, dass die Verordnung einen „einheitlichen Schutz“ (unitary protection) schafft. Werden die Schutzansprüche gestrichen, könnte jeder Beklagte eine Vorlage des Gemeinsamen Patentgerichts beim Europäischen Gerichtshof erzwingen, mit dem Argument, die Verordnung sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Rat und Parlament sollten ein solches Risiko nicht eingehen.



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