Verätzungen bei Haarentkrausung – Schmerzensgeld

21 Aug

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Erleidet eine Kundin aufgrund einer unfachmännischen Behandlung beim Friseur Hautverätzungen und muss über mehrere Monate eine Perücke tragen, hat sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe der Summe hängt unter anderem von der Dauer der Beeinträchtigung ab und davon, ob Schäden zurückgeblieben sind. Über ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 11. Juli 2011 (Az. 3 U 69/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Die Frau ließ sich in einem Friseursalon ihr Kopfhaar entkrausen. Der Friseur führte die Behandlung jedoch unfachmännisch durch. Unter anderem spülte er die verwendete Lauge nicht sorgfältig aus. Die Kundin erlitt Hautverätzungen und Haarverlust, worunter sie mehrere Monate litt. Sie musste sich eine Glatze scheren lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden erlitt sie nicht.

Die Frau forderte von dem Friseur unter anderem ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. In erster Instanz sprach ihr das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zu. In zweiter Instanz verurteilte das Gericht den Friseur zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 4.000 Euro. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes habe das Gericht insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt, erläuterten die Richter. Die Frau habe rund vier Monate an den Folgen der Verätzungen gelitten. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus die psychische Beeinträchtigung der Frau, die ein halbes Jahr eine Perücke habe tragen müssen.

Erschwerend komme hinzu, dass der beklagte Friseur nicht nur zunächst die Zahlung komplett verweigert, sondern der Frau auch unterstellt habe, sie wolle ihm die Folgen einer selbst vorgenommenen Haarglättung anlasten. Den Salon des Beklagten habe sie tatsächlich gar nicht aufgesucht. Diese unzutreffende Behauptung, die inzwischen auch nicht mehr aufrechterhalten werde, sei als zusätzliche Kränkung Schmerzensgeld erhöhend zu berücksichtigen. Allerdings habe die Frau keine Schäden zurückbehalten. Vor diesem Hintergrund erachte das Gericht eine Summe von 4.000 Euro für angemessen.

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