Grenzstein muss erkennbar sein

22 Aug

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wird ein Grenzstein überbaut und ist deshalb nicht mehr leicht erkennbar und zugänglich, kann die Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung der Überbauung verlangt werden. Ein Grundstückseigentümer errichtete zumBeispiel einen Neubau und baute eine Betonmauer auf die Grenze zum Nachbargrundstück. Die Mauer schloss auch den auf der Grundstücksgrenze befindlichen Grenzstein ein. Der Nachbar verlangte die Wiederherstellung des alten Zustandes durch das Vermessungsamt, da der Grenzstein nicht mehr erkennbar sei. Der Bauherr wendete dagegen ein, in der Mauer befänden sich zwei Löcher, durch die man den Grenzstein sehen könne. Die Sache landete vor Gericht. Dies entschied, dass die Löcher in der Mauer nicht ausreichend sind. Um seien Sinn und Zweck erfüllen zu können, müsse der Grenzstein leicht und ohne weiteres erkennbar sowie gut zugänglich sein. Da dies auch durch die Löcher in der Mauer nicht gewährleistet war, musste die Mauer wieder weg (AG München, Az.: 244 C 31256/09).



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