DG-Fonds: LG Ravensburg verurteilt Bad Waldseer Bank

25 Aug

"Über was haben Sie im Rahmen der Beratung noch aufgeklärt" fragte die Richterin den ehemaligen Anlageberater der Bad Waldseer Bank, welcher zwischenzeitlich zum Vorstand aufgestiegen war.

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Mit keinem Wort erwähnte dieser eine Aufklärung über Provisionszahlungen. Deutlich vernehmbar soufflierte der Anwalt der Bank sodann „Das Agio ging als Provision an die Bank!“.

Im Protokoll wurde daraufhin vermerkt, daß der Beklagtenanwalt etwas Unverständliches „vorsagte“. Endlich bestätigte der Vorstand sodann, daß er darüber aufgeklärt habe, die Ehefrau des DG-Anlegers entsprechend aufgeklärt zu haben.

Natürlich schenkte das Landgericht Ravensburg dieser Aussage keinen Glauben.

Die Bad Waldseer Bank wurde nunmehr zur Rückzahlung von fast EUR 80.000 verurteilt. Der offene Rest des zur Finanzierung dienenden Darlehens wurde auf Null gesetzt und die Bad Waldseer Bank hat sämtliche Verfahrenskosten und die Anwaltskosten des Klägers zu tragen.

Neben Prospektfehlern im Emissionsprospekt des DG-Fonds Nr. 34 wurde die Klage auf verschwiegene Rückvergütungen sowie das Verschweigen der nicht gegebenen Veräußerbarkeit des Immobilienfondsanteils gestützt.

Das Landgericht Ravensburg schloss sich erneut der Argumentation des Schweinfurter Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Dr. Michael Schulze an.

„Die Besonderheit dieses Verfahrens war der Umstand, daß die Bank vehement behauptete, darüber aufgeklärt zu haben, das Agio als Provision vereinnahmt zu haben“, so Dr. Schulze. „Bemerkenswerterweise war Herr Sproll nicht bereit, auch nur einen Anleger namhaft zu machen, der entsprechend aufgeklärt wurde. Dies trotz des Umstands, daß der nunmehrige Vorstand stets – in Unkenntnis einer solchen Aufklärungspflicht – aufgeklärt haben will. Sämtliche mir bekannten Anleger, welche von Herrn Sproll beraten wurden, bestätigen exakt das Gegenteil“ so Dr. Schulze.

Im Gütetermin war durch das Gericht noch ein Vergleichsvorschlag auf Basis von 1/3 der Anlagesumme unterbreitet worden. Nach Beratung mit seinem Anwalt lehnte Der Kläger eine solche Einigung ab. Zu recht, wie sich nun herausstellte.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze und der Kläger sind mit diesem Urteil zufrieden.

Erneut hat sich gezeigt, daß auch der leichtfertige Umgang der Beraterbank mit der prozessualen Wahrheitspflicht dieser nicht zum Erfolg verhelfen konnte.

Betroffenen Anlegern wird empfohlen, sich kompetenten fachanwaltlichen Rat einzuholen, um zu ihrem Recht zu kommen. „Erfolgreiche Akquise ist hierbei nicht mit Erfolg bei Gericht zu verwechseln“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in DG-Immobilienfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „DG-Immobilienfonds“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

drms



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