Kettenbefristung ist oft missbräuchlich
7 Sep
Arbeitsverträge können grundsätzlich auch befristet geschlossen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Befristung mit Sachgrund und der Befristung ohne Sachgrund. Ein sachlicher Grund kann z.B. gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt wird. Wie sieht es aber mit der Wirksamkeit der Befristung aus, wenn sich mehrere mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge aneinanderreihen? Eine solche „Kettenbefristung“ kann laut ARAG Experten unter Umständen rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein. Das entschied jetzt auch der Bundesarbeitsgericht (BAG).
Der Fall
Die Klägerin des Falls – eine Justizangestellte – war von 1996 bis 2007 aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Amtsgericht Köln tätig. Die Verträge wurden befristet geschlossen, weil die Klägerin in Elternzeit, Erziehungsurlaub oder im Sonderurlaub befindliche Justizangestellte vertrat. Nach Auslaufen des letzten Vertrages wurde ihr keine weitere Beschäftigung angeboten. Daraufhin klagte sie auf Feststellung, dass ihr letzter Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen galt.
Das Urteil
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erzielte sie jetzt einen ersten Erfolg. Die obersten deutsche Arbeitsrichter hatten zuvor den EuGH nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts gefragt. Der antwortete, die im deutschen Recht vorgesehene wiederholte Befristung wegen eines Bedarfs an Vertretungskräften sei mit dem Unionsrecht vereinbar und grundsätzlich auch nicht rechtsmissbräuchlich – selbst wenn der Arbeitgeber einen ständigen Vertretungsbedarf habe, den er auch mit einer unbefristeten Einstellung befriedigen könne. Allerdings müssten die nationalen Gerichte auch bei Vorliegen eines Sachgrunds alle mit der Vertragsverlängerung verbundenen Umstände auf einen Missbrauch hin überprüfen (Az.: C-586/10). Laut dem jetzt ergangenen Urteil des BAG können für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine besonders hohe Anzahl an aufeinander folgenden Befristungen sprechen. So vermuten es die Richter im vorliegenden Fall: Der Zeitraum von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen deute darauf hin, dass der Arbeitgeber die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Sachgrundbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt habe. Der Beklagten muss allerdings noch Gelegenheit gegeben werden, besondere Umstände vorzutragen, die der Annahme eines Missbrauchs entgegenstehen, erläutern ARAG Experten. Deshalb verwies das BAG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück (BAG, Az.: 7 AZR 443/09).
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