Arbeitgeber trägt nicht die Bewirtungskosten für Betriebsversammlungen

17 Sep

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Der Arbeitgeber muss die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung nicht übernehmen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg am 25. April 2012 (AZ: 4 TaBV 58/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In einer der Verkaufsfilialen eines Textilunternehmens sind 55 Mitarbeiter beschäftigt. Der Betriebsrat teilte dem Arbeitgeber mit, dass er eine Betriebsversammlung in den Räumen des Gewerkschaftshauses plane und den Arbeitgeber bitte, für diese etwa sechs Stunden dauernde Versammlung die Verpflegungskosten in Höhe von rund 30 Euro zu übernehmen. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab.

Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme bestehe nicht, entschied das Gericht. Der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat diese Auslagen nicht erstatten. Kosten müssten nur dann übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit den Aufgaben eines Betriebsrates stünden. Es zähle nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Außerdem müsse der Betriebsrat eine Betriebsversammlung so planen und durchführen, dass keine vermeidbaren Kosten anfielen. Der Erschöpfung der Teilnehmer könne der Betriebsrat auch dadurch vorbeugen, dass er angemessene Pausen ansetze. Diese könnten die Teilnehmer auch dazu nutzen, sich selbst mit Getränken und Speisen einzudecken. Hierdurch sei eine weitere konzentrierte Teilnahme an der Betriebsversammlung möglich, ohne dass zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber entstünden. Auch im Fall der Fortsetzung ihrer betrieblichen Arbeit müssten sich die Mitarbeiter in der Pause selbst mit Getränken oder Speisen versorgen. Deren Einnahme während einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zähle für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung.

Informationen zum Arbeitsrecht: www.ag-arbeitsrecht.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski (E-Mail)
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
+49 (30) 726152-129



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.