Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparken
19 Sep
Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren mit zwei auf eine Person zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt die Fahrerlaubnis des Verkehrsteilnehmers. Dieser machte hiergegen geltend, Parkverstöße brächten keine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer mit sich. Die Verstöße hätten zum größten Teil seine Mitarbeiter verursacht. Soweit er das Fahrzeug gefahren habe, seien lediglich 42 Verstöße auf ihn zurückzuführen. Die von ihm begangenen Parkuhrverstöße hätten häufig ihren Grund darin, dass er entweder keine Zeit oder aber kein Münzgeld gehabt habe. Das zuständige Gericht hat die Entscheidung der Behörde allerdings bestätigt. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften offenbar werde. Die nicht von ihm begangenen Verstöße habe er jedenfalls ermöglicht, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe, ergänzen ARAG Experten (VG Berlin, Az.: VG 4 L 271.12).
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