Vergessener Termin kein Grund zur Leistungskürzung

25 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Um Arbeitslosengeld II kürzen zu können, muss sich der Empfänger schon gründlich daneben benommen haben. Schließlich sichert die staatliche Leistung nur die Grundbedürftigkeit des Beziehers, so ARAG Experten. Diesen Satz zu unterschreiten bedeutet demnach einen enormen Einschnitt in das Leben des Bedürftigen. Somit ist eine Leistungskürzung beispielsweise nicht gestattet, wenn es sich bei dem Vergehen des Empfängers lediglich um das Vergessen eines Termins handelt. In einem entsprechenden Fall wurde einer jungen Mutter, die versehentlich einen Tag später zu einem Termin, bei dem sie das Ende ihrer Elternzeit angeben sollte, erschien, ihre Leistung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht für drei Monate um 10 Prozent gekürzt. Diese Maßnahme befanden die Richter des Sozialgerichts Chemnitz für unverhältnismäßig. Zum einen entstand für die Behörden kein Mehraufwand, zum anderen hätte diese Auskunft auch telefonisch oder schriftlich erfragt werden können. Es handelte sich lediglich um ein harmloses Vergessen, was jedem einmal passieren kann (SG Chemnitz, Az.: S 21 AS 2853/11).



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