Schweizer Banken müssen Kick-backs herausgeben – Auch tausende Deutsche betroffen!

16 Nov

Schweizer Bundesgericht urteilt, dass Schweizer Banken Kick-backs heraus geben müssen. Auch tausende Deutsche können vermutlich Rückforderungsansprüche stellen.

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Das Schweizer Bundesgericht (entsprechend dem deutschen BGH) hat mit Urteil vom 30.10.2012 entschieden, dass Schweizer Banken sog. kick-backs, in der Schweiz Retrozessionen genannt, die sie von Drittanbietern für den Vertrieb der Fonds und strukturierten Produkten erhalten haben, zurück erstatten müssen.

Schweizer Banken müssen nun die Kick-backs zurück zahlen, es sei denn, man hat ausdrücklich unterschrieben, dass man auf die Auszahlung der Kick-backs verzichtet.

Dieses Urteil trifft die Schweizer Banken hart und es dürften auch tausende deutsche Anleger davon betroffen sein, da mehr als die Hälfte der in der Schweiz verwalteten Gelder ausländischer Herkunft sind, ist der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth überzeugt.? Da davon auszugehen ist, dass das Urteil auch rückwirkend gilt, sind wohl sehr viele Anleger, auch deutsche Anleger, betroffen, so Dr. Späth. Auch viele deutsche institutionelle Anleger wie z.B. Pensionskassen dürften betroffen sein und können nun die Kick-backs zurück fordern.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt geht davon aus, dass das Urteil zu einer Klagewelle gegen Schweizer Banken führen könnte, auch gegen große Institute wie die UBS, und diesmal auch ausländische Anleger, wie z.B. deutsche Anleger von den Banken ihr Geld zurück fordern werden, da es sich, anders als nach dem ersten Schweizer Kick-back-Urteil aus dem Jahr 2006 zum Großteil nicht mehr um undeklarierte Gelder handeln dürfte. Teilweise dürften Schweizer Banken nach dem Urteil aber auch einigungsbereit sein.

Betroffene Bankkunden können sich der BSZ e. V. Interessengemeinschaft „Schweizer Banken/ Kick-backs“anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16. November 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



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