Keine Haftung bei Filesharing
28 Nov
Grundsätzlich haften Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten. Laut Klage wurden in dem konkreten Fall nach den Ermittlungen eines beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1.147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Nach der eingeholten Auskunft war die IP-Adresse dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar, welches den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt hatten. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde der PC des Sohnes beschlagnahmt, auf dem sich entsprechende Tauschprogramme befanden. Die klagenden Halter der Urheberrechte sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens (ca. 5.000 €) verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Der BGH hat die Klage nun letztinstanzlich abgewiesen. Nach Ansicht der Richter genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Anderweitige Maßnahmen sind erst bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich (BGH, Az.: I ZR 74/12).
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