Filesharing: Bei angeblichen Urheberrechtsverletzungen nicht vorschnell zahlen!

7 Dez

Der Inhaber eines Internetanschlusses muss nur dartun dass er nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt, beweisen muss ER dies nicht!

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Das Landgericht Düsseldorf legte in seiner Entscheidung die vom BGH festgestellte Entlastung eines angeblichen Urheberrechtsverletzers im Bereich der sekundären Beweislast zugrunde. (Vergleiche BGH NJW 2010, Seite 2061 = GRUR 2012, 633).

Hiernach reicht es aus, wenn ein angeblicher Verletzer einen Sachverhalt substantiiert vorträgt, aus dem sich ergibt, dass er für angebliche Verletzungen von Urheberrechten Dritter nicht in Betracht kommt.

Wenn jemand nachvollziehbar vortragen kann, dass er aus gewissen Gründen nicht dafür verantwortlich ist, dass angeblich von seinem Internetanschluss über seine IP Nummer z.B. Musikdateien in größerem Umfang zum kostenlosen Download und somit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht wurden, dann scheidet seine Haftung aus.

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2012, Az. 12 O 579/10

Über diese Entscheidung informiert Sie unser auf Internetrecht spezialisierter Vertragsanwalt Dirk Witteck. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte können Sie kompetent beraten und Ihnen bei Ihrer Rechtsverteidigung weiterhelfen. Unternehmen Sie vor einer entsprechenden Beratung nichts selbst, sondern lassen Sie sich erst beraten

Wer also von einer Abmahnkanzlei aufgefordert wird, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, verbunden mit einer Vergleichszahlung in einem 3 oder 4- stelligen Bereich, kann sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Abmahnung“ anschließen.

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