Unister-Stellungnahme zum Steuervorwurf auf Grund unterschiedlicher Bewertung von Serviceleistungen auf Reiseportalen
12 Dez
Der uns gemachte Vorwurf könnte – die Staatsanwaltschaft hat dies nicht klar geäußert – in einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung eines unserer angebotenen Produkte liegen. Je nachdem, ob man unser Produkt als Nebenleistung zur Reisevermittlung oder als Versicherung wertet, resultieren daraus unterschiedliche steuerliche Folgen. Unister steht schon seit geraumer Zeit zu dieser Frage in Kontakt mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Heute, anlässlich der bei Unister stattgefundenen Durchsuchung, hat uns die BaFin mitgeteilt, dass sie unser Produkt als Versicherung und nicht wie wir als Nebenleistung zur Reisevermittlung werten und untersagen will. Die entsprechende Anhörungsschrift ist uns heute übergeben worden.
Wir nehmen den Vorwurf sehr ernst, empfinden aber das Vorgehen der Untersuchungsbehörden als unverhältnismäßig, da der zugrunde liegende Sachverhalt schon im Jahr 2011 durch uns offen gegenüber den Behörden kommuniziert wurde und die Rechtsfrage nach wie vor ungeklärt ist. Verhältnismäßig wäre seitens des Finanzamtes allenfalls eine Betriebsprüfung oder seitens der BaFin eine rechtsmittelfähige Untersagungsverfügung gewesen, gegen die man sich im normalen, dafür vorgesehenen Rahmen wehren kann.
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