Kein pauschales Bestreiten der Nebenkosten
9 Jan
Ein Mieter seine Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten mit einer Nachzahlungsforderung in Höhe von 467 Euro. Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht. Der Vermieter zog daraufhin vor das AG München und bekam Recht. Die Betriebskostenrechnung war ordnungsgemäß. Außerdem ist ohne Einsicht in die Kostenbelege das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 472 C 26823/11).
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