Feiertage – Des einen Freud, des anderen…
10 Jan
Hatten Sie im vergangenen Jahr Heiligabend und Silvester frei? Dann hatten Sie wahrscheinlich Glück, denn es sind keine gesetzlichen Feiertage! Daher hängt es allein von den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab, ob sie frei sind, einen halben oder einen ganzen Urlaubstag erfordern. Der 25. und 26. Dezember dagegen sind gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Laut ARAG Experten sind in dem Arbeitszeitgesetz allerdings 16 Ausnahmen von dem Beschäftigungsverbot aufgeführt. So muss beispielsweise im Sicherheits- oder im Gesundheitswesen auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein. Während also auch im soeben vergangenen Jahr wieder viele Menschen um den Weihnachtsbaum saßen und es sich mit Plätzchen und anderen Leckereien gut gehen ließen, arteten die Feiertage bei manchem in Stress aus. Ärzte, Polizisten, Kellner – diese Berufsgruppen müssen an Feiertagen hart arbeiten. ARAG Experten erklären, welche Rechte an Feiertagen für Arbeitnehmer herrschen.
Recht auf Feiertagszuschläge
Gesetzlich gibt es keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge. Lediglich für geleistete Nachtarbeit an solchen Tagen gibt es einen Aufschlag. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen schuftenden Mitarbeiter ein Ersatzruhetag zu. Allerdings gilt in den meisten Fällen nicht die gesetzliche Vereinbarung, sondern die vertragliche – und im Vertrag ist dann auch das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt. Wer in diesem Jahr an Heiligabend oder Silvester arbeiten muss, kann dafür nur einen tariflich vereinbarten Wochenendzuschlag erwarten, da diese Tage auf einen Samstag fallen. Feiertagszuschläge gibt es nicht.
Zuschläge und Versteuerung
Glück im Unglück haben diejenigen, die an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen und einen Zuschlag erhalten. Es lohnt sich: Denn der Lohnzuschlag an den Weihnachtsfeiertagen ist bis 150 Prozent und an normalen Feiertagen sowie Silvester und Heiligabend ab 14 Uhr bis zu 125 Prozent des Grundlohnes steuerfrei.
Betriebsferien
Auch wenn die Urlaubsverteilung im Allgemeinen nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, darf er Betriebsferien anordnen. Dabei sollte er auf zwei Dinge achten. Erstens sollte die Zwangspause in den Schulferien liegen, damit Eltern nicht benachteiligt werden und zweitens sollte er die verordnete Freizeit so früh wie möglich ankündigen, damit sich alle Arbeitnehmer darauf einstellen können. Hat der Betrieb jedoch einen Personal- oder Betriebsrat, darf der Chef nicht in Eigenregie entscheiden, sondern muss deren Zustimmung einholen.
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