„Ohne Gewähr“
6 Feb
Online-Verkäufer sind trotz der Formulierung „ohne Gewähr“ dafür verantwortlich, dass ihr Angebot hält, was es verspricht. Im einem kürzlich entschiedenen Fall hatte eine Frau bei eBay ein Boot für mehr als 2.000 Euro ersteigert. Als sich später herausstellte, dass das Boot komplett von Schimmelpilz befallen und damit nicht fahrtauglich war, wollte sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Verkäufer lehnten dies ab und beriefen sich darauf, dass sie sowohl in der Beschreibung des Bootes als auch später im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatten. Damit konnten sie den Bundesgerichtshof jedoch nicht überzeugen. Die Verkäufer hätten das Boot unter anderem mit den Worten „Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen“ als gebrauchsfähig beschrieben. Damit könnten sie nicht gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen. Allerdings hätte die Käuferin den Verkäufern die Chance geben müssen, die Mängel zu beheben. Das gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn die Kosten für die Nachbesserung den Wert des Bootes überschreiten (BGH, Az.: VIII ZR 96/12).
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