Mittelständler massiv durch fehlerhafte Zinsberechnung betroffen

12 Feb

Jahrelange Falschanpassung von Zinsen führt verstärkt zu Schäden unter Autohäusern

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Vermehrt werden in letzter Zeit Fälle bekannt, in denen Banken die Konten ihrer Kunden mit fehlerhafter Zinsberechnung über Jahre hinweg unzulässig belastet haben. In nahezu allen näher betrachteten Fällen stellte sich dabei heraus, dass sog. Zinsanpassungsklauseln alleine zugunsten der Bank gelebt wurden, ohne dass den Kunden dies überhaupt aufgefallen wäre. In unzähligen Fällen wurden die Kunden dabei mit zu hohe Zinsen belastet, wodurch Schäden im teilweise hohen fünfstelligen Bereich entstanden. Für die Kunden meist unerkannt ist hiervon in besonderem Maße der Mittelstand betroffen. Zwar stellen Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich ein anerkanntes Instrument zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung über die gesamte Laufzeit dar, wie der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 betont (BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08). So dienen diese dazu, einerseits der Bank als Verwender, das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und die eigene Gewinnspanne trotz nachträglich belastender Kostensteigerungen zu sichern. Auf der anderen Seite soll auch der Kunde davor bewahrt werden, dass die Bank mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht.

In den teils schon rechtshängigen zahlreichen Verfahren, in denen verschiedene Banken verklagt wurden, ließen sich die Banken schon dem Wortlaut der Klausel nach zwar das Recht einräumen, in Folge gestiegener Kosten, eine Anhebung des Zinssatzes vorzunehmen. Eine Pflicht zur Herabsetzung des Zinssatzes in Folge gesunkener Kosten ließ sich dem Wortlaut hingegen nicht entnehmen und wurde tatsächlich auch nicht vorgenommen. Derartige Zinsklauseln werden vom BGH jedoch als unzulässig erachtet, was zu Rückerstattungsansprüchen der Kunden führt. Durch dieses Vorgehen war es den Banken möglich, nicht nur die anfänglich vereinbarte Marge während der Vertragslaufzeit beizubehalten, sondern darüber hinaus sogar nachträglich einen zusätzlichen Gewinn zu generieren, welcher mit dem Kunden so nicht vereinbart war. Selbst in Fällen, in denen die vereinbarten Zinsanpassungsklauseln augenscheinlich nicht alleine eine einseitige Benachteiligung des Kreditnehmers ermöglichten, wurden Darlehenskonten über Jahre hinweg falsch abgerechnet.

Nach Erfahrung von Rechtsanwalt Robert D. Buchmann, der bereits zahlreiche Verfahren von Mittelständlern gegen verschiedene Banken führt, sind auffällig viele Autohäuser von fehlerhafter Zinsberechnung betroffen. Dass mag zum einen an großvolumigen Kreditlinien aber auch daran liegen, dass Autohäuser oftmals Vorfinanzierung vornehmen müssen und auch im laufenden Geschäftsverkehr mit Kontokorrentkrediten arbeiten. Fast immer werden in diesem Zusammenhang auch sog. Swapgeschäfte zur vermeintlichen Absicherung der Zinsverbindlichkeiten abgeschlossen, welche sich später jedoch oftmals als bereits anfänglich unpassend herausstellen.

Folge der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklauseln und der fehlerhaften Zinsabrechnung ist nicht nur die Pflicht der Bank dem Kunden die zu viel gezahlten Beträge zurück zu erstatten. Auch haben die Banken diese Beträge für die Vergangenheit zu verzinsen. Soweit infolge der fehlerhaften Zinsrechnung zudem Überziehungszinsen angefallen sind, sind auch diese erstattungsfähig.

Mittelständler und dabei gerade Autohäuser und Autovermieter sollten daher die Zinsbuchungen ihrer Banken – zunächst unverbindlich und ohne dass hierdurch bereits Kosten entstehen – von einem Finanzgutachter überprüft lassen. Erst wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass die Bank ihre Zinsbuchungen auf fehlerhafte Berechnungen stützte, sollte der Bereicherungsanspruch gegenüber der Bank außergerichtlich geltend gemacht werden. Oftmals waren Banken in der Vergangenheit dann bereits außergerichtlich zur Rückbuchung bereit. In Fällen, in denen dies nicht der Fall war, geben zahlreiche obergerichtliche Urteile zugunsten der Kunden ausreichend Hoffnung auf eine erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche im gerichtlichen Verfahren.

Weitere Informationen bei Rössner Rechtsanwälte, München (www.roessner.de)

Zum Autor:

Rechtsanwalt Robert D. Buchmann ist als Associate der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte in München tätig. Die Kanzlei vertritt ausschließlich Geschädigte auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes. Neben klassischen und modernen Finanzierungsinstrumenten ist die Kanzlei auch auf die Überprüfung bestehender Kreditverträge spezialisiert.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Liane Allmann
Geschäftsstellenleiterin
+49 (30) 88001498

Eurojuris Deutschland e. V. ist in der Eurojuris International EWIV mit Sitz in Brüssel organisiert. Europaweit gibt es mehr als 5.500 Rechtsanwälte in Eurojurisverbänden.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.