Kein Schadensersatz für Chipverlust
6 Mrz
Ein Freizeitparkbetreiber darf sich für den Fall, dass ein Besucher den Chip verliert, mit dem er mit dem Eintrittspreis nicht abgegoltene Zusatzleistungen erwerben kann, keinen Schadenersatz vorbehalten, der der Höhe nach den eintretenden Schaden übersteigt. In dem entschiedenen Fall stellt ein Freizeitpark nach der Bezahlung des Eintrittsgeldes den Besuchern des Freizeitparks ein Armband mit einem Chip zur Verfügung. Bei dem Erwerb von z.B. Getränken oder Speisen, müssen die Besucher den Chip scannen lassen. Nach den AGB des beklagten Freizeitparks haben die Besucher bei Verlust des Armbandes mit Chip den vollen eingeräumten Kredit (150€ bei Erwachsenen) zu entrichten. Das Brandenburgische OLG hat den Freizeitparkbetreiber zur Unterlassung verurteilt. Die Pauschale übersteigt der Höhe nach den gewöhnlichen Schaden – denn es ist angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne weiteres möglich, den Betrag von 150 Euro voll in Anspruch zu nehmen, erläutern ARAG Experten (OLG Brandenburg, AZ.: 7 U 6/12).
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