Vorsicht Fahrstuhl
7 Mrz
Der Betreiber eines älteren Fahrstuhls muss diesen nicht grundsätzlich mit einem modernen Warnsystem nachrüsten. Bei einem Unfall wegen einer technischen Störung haftet er auch nicht automatisch. In dem verhandelten Fall hatte eine ältere Dame geklagt, welche beim Verlassen des Fahrstuhls gestürzt war. Der Lift hatte etwa 40 Zentimeter oberhalb des Bodens angehalten, als sich die Türen öffneten. Die Klägerin stürzte und verletzte sich erheblich. Daraufhin verlangte sie Schmerzensgeld. Dem Betreiber des Aufzugs konnte allerdings keine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachgewiesen werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er den Fahrstuhl regelmäßig durch eine Fachfirma warten lassen. Die letzte Wartung hatte zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden. Sowohl das in erster Instanz angerufene Frankfurter Landgericht, als auch das Frankfurter Oberlandesgericht, bei welchem die Klägerin Berufung eingelegt hatte, wiesen die Forderungen zurück. Die Richter gingen vielmehr davon aus, dass die am Unfalltag aufgetretene technische Störung zufälliger Natur und somit unvermeidbar war. Der Betreiber des Fahrstuhls war auch nicht dazu verpflichtet, durch Anbringen eines Schildes vor möglichen Störungen zu warnen, ergänzen ARAG Experten. Eine solche Verpflichtung hätte allenfalls dann bestanden, wenn häufiger Störungen aufgetreten wären (OLG Frankfurt, Az.: Az.: 3 U 169/12).
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