Weihnachtsgeld – Rückzahlungen sind die Ausnahme
19 Mrz
Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt. Vielleicht nicht die feine Art – wer aber aus dem Betrieb ausscheidet muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten.
Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung bis zur Höhe eines Monatsgehalts Arbeitgeber von Ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, über die folgenden 3 Monate hinaus bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin im Unternehmen zu bleiben (BAG, Az.: 10 AZR 356/03). Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.
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