Teilkündigung benachteiligt Kunden
10 Apr
Eine AGB-Klausel in Telefonverträgen, die es dem Anbieter ermöglicht, eine optional für bestimmte Gespräche mitbestellte Flatrate zu kündigen und den Vertrag unter Einzelabrechnung dieser Gespräche fortzusetzen, ist Unwirksam. Ein Telefonanbieter bot beispielsweise seinen Kunden eine Flatrate-Option «talk4free europa & more» an. Gegen einen erhöhten Grundpreis sollten Kunden unbegrenzt in bestimmte ausländische Netze telefonieren können. In den AGB behielt sich das Unternehmen die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung der Flatrate vor. Im Falle der Kündigung sollte der Vertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit – meist 24 Monate – fortbestehen und statt der pauschalen Berechnung der Auslandsgespräche eine Einzelabrechnung erfolgen. Das Gericht hat die Klausel nun wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam erachtet. Muss der Kunde aufgrund der Kündigung jedes einzelne Gespräch bezahlen, könne das von die Vertragsparteien insgesamt zugrunde gelegte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich gestört werden, erläutern ARAG Experten (LG Hamburg, Az.: 312 O 170/12).
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