Verbraucherschutzministerium begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Information der Öffentlichkeit
11 Apr
Aigner: "Wichtiges Signal für Transparenz und aktive Information"
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat heute klargestellt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit über Lebensmittel, die für den Verzehr ungeeignet sind, informieren dürfen, auch wenn keine Gesundheitsgefahr besteht. Laut dem Urteil steht das europäische Recht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der eine Information der Öffentlichkeit über nicht gesundheitsschädliche, aber für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel unter Nennung des Produktes und des Herstellers bzw. Inverkehrbringers grundsätzlich zulässig ist. In einer ersten Stellungnahme begrüßte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner das Urteil: „Der Europäische Gerichtshof hat heute ein wichtiges Signal zur Stärkung der Informationsrechte von Verbrauchern in Deutschland und der gesamten EU gesendet. Das Urteil bestärkt uns in unserem Ansatz, größtmögliche Transparenz für Verbraucher zu schaffen, wenn es um die Qualität von Lebensmitteln geht.“ Die Urteilsbegründung ist nun eingehend zu prüfen. Der EuGH hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass bei einer Veröffentlichung die Anforderungen der Geheimhaltungspflicht zu beachten seien.
Das Urteil geht zurück auf eine Klage eines Wildfleischproduzenten, bei dem die zuständigen bayerischen Landesbehörden verdorbene Ware vorgefunden hatten. Obwohl durch den Verderb keine Gesundheitsgefahr bestanden hatte, riefen die Behörden die betroffene Ware unter Information der Öffentlichkeit zurück. Der Hersteller hatte dagegen geklagt, weil nach seiner Auffassung die Information der Öffentlichkeit nur bei einer bestehenden Gesundheitsgefahr, nicht aber bei anderen Mängeln am Lebensmittel zulässig sei. Der EuGH hat nun klargestellt, dass auch andere Gründe, die ein Lebensmittel für den Verzehr ungeeignet machen, ausreichen, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren.
Das Luxemburger Urteil wird ebenso wie bisherige nationale Rechtsprechungen in die laufende Prüfung des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) einfließen, die Bund und Länder gerade vornehmen, um die bisherigen Erfahrungen mit Veröffentlichungspflichten von Behörden zu Kontrollergebnissen zu bilanzieren.
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