Hartz IV bei Kinderbetreuung
17 Apr
Studenten dürfen Hartz-IV-Leistungen nicht deshalb versagt werden, weil sie ihr Kleinkind selbst betreuen statt es in eine Kita zu geben. In dem verhandelten Fall ist eine 32-jährige Antragstellerin Studentin und alleinerziehende Mutter von zwei Mädchen. Zur Betreuung ihrer Kinder ließ sie sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom Studium beurlauben. Da in dieser Zeit der BAföG-Anspruch entfällt, beantragte sie Hartz IV. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter ab, da sie ihr Kind nach dem 1. Geburtstag in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen könne. Dann könne sie auch wieder von BAföG leben.
Vor Gericht bekam die Mutter jedoch Recht. Denn laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten Studenten Hartz IV beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit ihr Studium nicht betreiben, erläutern ARAG Experten. Das Grundgesetz schützt die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben (SG Dresden, Az.: S 20 AS 1118/13 ER).
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
+49 (211) 963-2560
Weiterführende Links
- Orginalmeldung von ARAG SE
- Alle Meldungen von ARAG SE
- [PDF] Pressemitteilung: Hartz IV bei Kinderbetreuung