Hartz IV bei Kinderbetreuung

17 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Studenten dürfen Hartz-IV-Leistungen nicht deshalb versagt werden, weil sie ihr Kleinkind selbst betreuen statt es in eine Kita zu geben. In dem verhandelten Fall ist eine 32-jährige Antragstellerin Studentin und alleinerziehende Mutter von zwei Mädchen. Zur Betreuung ihrer Kinder ließ sie sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom Studium beurlauben. Da in dieser Zeit der BAföG-Anspruch entfällt, beantragte sie Hartz IV. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter ab, da sie ihr Kind nach dem 1. Geburtstag in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen könne. Dann könne sie auch wieder von BAföG leben.

Vor Gericht bekam die Mutter jedoch Recht. Denn laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten Studenten Hartz IV beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit ihr Studium nicht betreiben, erläutern ARAG Experten. Das Grundgesetz schützt die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben (SG Dresden, Az.: S 20 AS 1118/13 ER).



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