Nachbarin muss Seilbahn auf Kinderspielplatz dulden

17 Apr

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Wo Kinder spielen, entsteht Lärm. Wer in der Nähe eines Kinderspielplatzes wohnt, muss sich in aller Regel damit abfinden. Dies gilt auch für Lärm, der von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgeht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Oktober 2012 (AZ: 8 A 10301/12.OVG) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Auf einem Kinderspielplatz befindet sich unter anderem eine Seilbahn, die rund zehn Meter entfernt vom Balkon einer Anliegerin steht. Die Frau klagte gegen die Gemeinde: Sie hielt die mit der Benutzung der Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangte deren Beseitigung.

Das lehnten die Richter ab. Die Frau müsse die Lärmbeeinträchtigungen dulden. Geräusche, die von Kindern auf Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, stellten nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms umfasse sowohl die von den Kindern als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 Quadratmeter große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen.

Die Gemeinde habe sich mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts auch nicht rücksichtslos gegenüber der Frau verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten auf acht bis zweiundzwanzig Uhr und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. Eine Verlagerung des Seilbahnstandortes sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.