Deutsch muss sein
22 Mai
Empfänger von Hartz-IV-Leistungen, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen einen Integrationssprachkurs besuchen. In dem verhandelten Fall ist eine 1968 geborene türkische Frau Mutter von vier Kindern. Sie sollte zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse rund drei Mal wöchentlich, vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr einen Integrationssprachkurs bei der Volkshochschule besuchen. Die Frau meldete sich aber nicht innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist bei der Volkshochschule für einen Integrationssprachkurs an. Das Jobcenter hat deshalb einen Sanktionsbescheid erlassen, wonach die Regelleistung der SGB-II-Empfängerin für drei Monate um 30 Prozent gekürzt worden ist. Das zuständige Sozialgericht sah die Sanktion als rechtmäßig an. Unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit sei die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die vorgesehene Maßnahme diene deshalb rechtmäßig dem gesetzlich angestrebten Ziel, erläutern ARAG Experten (SG Wiesbaden, Az.: S 12 AS 484/10).
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