Keine Rückforderung der Rente

5 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann die Erstattung einer durch Lastschrift verbrauchten Rentenüberzahlung nach dem Tod des Versicherten von einem Angehörigen nicht bereits deshalb verlangen, weil dieser eine Kontovollmacht besaß. Im konkreten Fall wurde dem Sohn eines nun Verstorbene schon vor vielen Jahren eine Kontovollmacht erteilt, ohne dass er davon je Gebrauch gamacht hatte. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des gesetzlich versicherten Vaters die Monatsrente für den Folgemonat. Die Rente wurde zum Teil durch Lastschriften für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht. Die DRV machte gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch von 275 Euro geltend, weil er mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage hatte der Sohn Erfolg. Er hat über die zu Unrecht ausgezahlte Rente seines Vaters nicht verfügt, da ihm u.a. der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen beziehungsweise Lastschriften auf dem Girokonto nicht bekannt waren. Die beklagte DRV kann die Rentenüberzahlung lediglich von den Empfängern der Lastschriften zurückfordern, erläutern ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 34 R 355/12).



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